
Sonderurlaub im Todesfall: Wie viele Tage stehen Arbeitnehmern in Deutschland zu?
Was ist Sonderurlaub im Todesfall überhaupt?
Sonderurlaub im Todesfall ist eine kurzfristige, bezahlte Freistellung von der Arbeit, die es Beschäftigten ermöglicht, sich um die Organisation der Bestattung, Behördengänge und die eigene Trauer zu kümmern, ohne dafür regulären Erholungsurlaub nehmen oder unbezahlt fehlen zu müssen. Er ist rechtlich klar zu unterscheiden vom Jahresurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Die gesetzliche Grundlage: § 616 BGB
Die zentrale Vorschrift ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er besagt, dass ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus einem in seiner Person liegenden Grund unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist. Der Tod eines nahen Angehörigen fällt in der Rechtsprechung unter diese Regelung.
Wichtig: § 616 BGB nennt keine konkrete Tagesanzahl. Die Formulierung „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ wird von Gerichten unterschiedlich ausgelegt, in der Praxis aber selten über einen Zeitraum von etwa fünf Arbeitstagen hinaus anerkannt.
§ 616 BGB kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden
§ 616 BGB ist eine sogenannte dispositive Regelung – das heißt, sie gilt nur, solange Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nichts Abweichendes festlegen. Viele Arbeitgeber schließen den Anspruch vertraglich aus oder ersetzen ihn durch eine eigene, oft klarer definierte Regelung. Der erste Schritt sollte deshalb immer ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag sein.
Wie viele Tage stehen mir konkret zu?
Eine bundesweit einheitliche Zahl gibt es nicht. Als Orientierung gilt in der Praxis:
| Angehörigenverhältnis | Übliche Praxis |
|---|---|
| Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaft, Kind, Elternteil | meist 1–2 Arbeitstage |
| Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern | meist 1 Tag, teils abgelehnt (Einzelfallentscheidung) |
| Öffentlicher Dienst (TVöD, § 29) | gesetzlich fixiert: 2 Arbeitstage bei Tod von Ehe-/Lebenspartner:in, Lebensgefährt:in, Kind oder Elternteil |
| Beamte | meist geregelt durch die jeweilige Sonderurlaubsverordnung des Bundeslandes |
Diese Werte sind Richtwerte aus der gängigen Praxis, kein garantierter gesetzlicher Anspruch – die tatsächliche Dauer hängt immer vom individuellen Vertrag ab.
Wer zählt als „naher Angehöriger“?
Das Gesetz definiert dies nicht abschließend. In der Praxis werden anerkannt:
- Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- in vielen Fällen auch Geschwister und Großeltern, wenn eine besonders enge Bindung bestand
Bei entfernteren Verwandten oder nicht-ehelichen Lebensgefährten kann der Anspruch strittig sein und hängt stark vom Einzelfall sowie der vertraglichen Regelung ab.
Sonderurlaub beantragen: So geht man vor
- Arbeitsvertrag und Tarifvertrag prüfen. Steht dort eine konkrete Regelung, gilt diese vorrangig vor § 616 BGB.
- Frühzeitig und möglichst schriftlich beim Arbeitgeber ansprechen, auch wenn die Sterbeurkunde noch nicht vorliegt.
- Nachweis nachreichen. Als Beleg dient in der Regel die Sterbeurkunde; manche Arbeitgeber akzeptieren zunächst auch eine formlose Mitteilung.
- Bei Ablehnung oder Unsicherheit: Betriebsrat oder eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht kontaktieren.
Was passiert, wenn mehr Zeit benötigt wird?
Reichen die gewährten Tage nicht aus – etwa wegen einer aufwendigen Bestattungsorganisation oder einer weiten Anreise –, gibt es mehrere Optionen:
- Resturlaub aus dem Jahresurlaubskontingent nehmen
- unbezahlten Sonderurlaub vereinbaren
- bei tatsächlicher gesundheitlicher Beeinträchtigung (z. B. durch die Trauerbelastung) eine ärztliche Krankschreibung einholen – dies ist rechtlich ein eigenständiger Sachverhalt und unabhängig vom Sonderurlaub
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber den Sonderurlaub bezahlen? Ja, sofern § 616 BGB nicht im Vertrag ausgeschlossen wurde: Die Vergütung wird während des Sonderurlaubs regulär fortgezahlt.
Gilt der Anspruch unabhängig von der Betriebszugehörigkeit? Ja, anders als beim regulären Urlaubsanspruch spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit für § 616 BGB keine Rolle.
Kann der Arbeitgeber den Sonderurlaub ablehnen? Wenn § 616 BGB vertraglich nicht ausgeschlossen ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch. Ist er ausgeschlossen, liegt die Gewährung im Ermessen des Arbeitgebers – in der Praxis wird kurzfristiger Sonderurlaub im Todesfall aber selten verweigert.
Zählen auch Trauerfeiern im Ausland dazu? Ja, der Anspruch bezieht sich auf den Todesfall selbst, nicht auf den Ort der Bestattung. Bei weiten Anreisen kann im Einzelfall über die übliche Tagesanzahl hinaus verhandelt werden.
Fazit
Der Sonderurlaub im Todesfall ist in Deutschland gesetzlich über § 616 BGB grundsätzlich abgesichert, aber nicht mit einer festen Tagesanzahl geregelt. In der Praxis sind 1 bis 3 Arbeitstage üblich, im öffentlichen Dienst gilt eine feste Regelung von 2 Tagen. Wer plötzlich mit einem Todesfall konfrontiert ist, sollte zunächst den eigenen Arbeitsvertrag prüfen und frühzeitig, am besten schriftlich, mit dem Arbeitgeber sprechen. Bei der Organisation der Bestattung selbst steht Ihnen Elysium Bestattungshaus in München gerne unterstützend zur Seite.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei strittigen Fällen empfiehlt sich die Rücksprache mit einer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht.